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3.05.2023

Die Rechte der Patienten

Ein sogenannter Patientenvertreter im Krankenhaus ist in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachen und Mecklenburg-Vorpommern. Auch in anderen Bundesländern gibt es den unabhängigen Patientenanwalt, der die Anliegen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus vertritt. An ihn kann sich der betroffene Patient im Falle eines Behandlungsfehlers wenden und sich beraten lassen.
Außerdem sind alle behandelnden Ärzte nach dem am 30. Februar 2004 in Kraft getretenen Gesetz über die Patientenrechte zur Einrichtung einer patientenorientierten Beschwerde verpflichtet. Dazu gehört die Einrichtung von Maßnahmen gegen Falschbehandlung und Ärztepfusch, eine Information und Aufklärung der Patienten vor Ort über die Behandlungsmöglichkeiten, sowie eine zügige und transparente Linderung der Beschwerden.
Wenn eine Einigung mit dem Arzt nicht möglich ist, können vorgeworfene Behandlungsfehler und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtlich oder außergerichtlich vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern geklärt werden. Die Einschaltung eines Gutachtersist allerdings erforderlich, seine Tätigkeit für Patienten ist nicht kostenlos. Auf Patientenrecht spezialisierte Anwälte greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind.
Behandlungsfehler
Bei Rechtsstreitigkeiten muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Gesundheitsschaden auf die fehlerhafte Behandlung durch den Arzt zurückzuführen ist. Der Patientenanwalt unterstützt jedoch die Aufklärung des Sachverhalts und geht den Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nach. Mehr Informationen über Rechtsanwälte für Patienten sind unter www.raehup.de/patientenanwalt.html zu finden.
Dort sind auch die Probleme der Beweisführung und insbesondere die Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zum Gegenstand der Untersuchung gemacht worden.
Im Arzthaftungsprozess lässt sich ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht oft nur mit Hilfe eines vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen feststellen. Ein fachärztliches Gutachten hilft dann bei der Klärung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler oder sogar ein echter Ärztepfusch vorliegt.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der auftretenden Fragen gliedert sich in drei Schritte: Nach einer fundierten Sachverhaltsanalyse wird eine individuelle Strategie erarbeitet, um anschließend gezielte gerichtliche Maßnahmen einleiten zu können.
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