3.05.2023
Die Rechte der Patienten
Ein sogenannter Patientenvertreter im Krankenhaus ist in einigen Ländern gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise
in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachen und Mecklenburg-Vorpommern. Auch in anderen Bundesländern gibt es den
unabhängigen Patientenanwalt, der die
Anliegen der Patienten
gegenüber dem Krankenhaus vertritt. An ihn kann sich der betroffene Patient im Falle eines Behandlungsfehlers wenden
und sich beraten lassen.
Außerdem sind alle behandelnden Ärzte nach dem am 30. Februar 2004 in Kraft getretenen Gesetz über die
Patientenrechte
zur Einrichtung einer patientenorientierten Beschwerde verpflichtet. Dazu gehört die Einrichtung von Maßnahmen gegen
Falschbehandlung und Ärztepfusch, eine Information und Aufklärung der Patienten vor Ort über die
Behandlungsmöglichkeiten, sowie eine zügige und transparente Linderung der Beschwerden.
Wenn eine Einigung mit dem Arzt nicht möglich ist, können vorgeworfene
Behandlungsfehler
und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtlich oder
außergerichtlich vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern und Zahnärztekammern geklärt werden. Die Einschaltung
eines Gutachtersist allerdings erforderlich, seine Tätigkeit für Patienten ist nicht kostenlos. Auf Patientenrecht
spezialisierte
Anwälte
greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind.
Behandlungsfehler
Bei Rechtsstreitigkeiten muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass der Gesundheitsschaden auf die fehlerhafte
Behandlung durch den Arzt zurückzuführen ist. Der Patientenanwalt unterstützt jedoch die Aufklärung des
Sachverhalts und geht den Vorwürfen eines Behandlungsfehlers nach. Mehr Informationen über Rechtsanwälte für
Patienten sind unter
www.raehup.de/patientenanwalt.html
zu finden.
Dort sind auch die Probleme der Beweisführung und insbesondere die Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zum
Gegenstand der Untersuchung gemacht worden.
Im Arzthaftungsprozess lässt sich ein ärztlicher Behandlungsfehler oder ein Verstoß gegen die medizinische
Sorgfaltspflicht
oft nur mit Hilfe eines vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen feststellen. Ein fachärztliches
Gutachten hilft dann bei der Klärung der Frage, ob ein grober Behandlungsfehler oder sogar ein echter Ärztepfusch
vorliegt.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der auftretenden Fragen gliedert sich in drei Schritte: Nach einer fundierten
Sachverhaltsanalyse wird eine individuelle Strategie erarbeitet, um anschließend gezielte gerichtliche Maßnahmen
einleiten zu können.
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